Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen

Stand: 10.06.2019

Bund372 Entscheidungen

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

§ 7 § 9